logosvSV "Am Gorbitzbach" e.V.

der Verein seit 1989 für Tischtennis | Volleyball | Aerobic | Gymnastik | Badminton

für Kinder & Erwachsene in Dresden

Satzung des Sportvereins „Am Gorbitzbach“ e.V.

Download der Satzung (PDF, 161 KB)

 


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


(1) Der Sportverein führt den Namen SV „Am Gorbitzbach“ e.V., hat seinen Sitz in Dresden und tritt die unmittelbare Rechts- und Finanznachfolge der am 08.05.1986 gegründeten WSG „Am Gorbitzbach“ an.
(2) Er ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Dresden unter der Register-Nr. VR 1224 eingetragen.
(3) Als Geschäftsadresse gilt die Anschrift des gewählten Vorsitzenden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung und Pflege des Sporttreibens für Jedermann.
(2) Ziel des Sportvereins ist vor allem die Förderung und Popularisierung des Freizeit- und Erholungssportes in seiner unmittelbaren Umgebung.
(3) Der Verein ist Mitglied des Stadtsportbundes Dresden e.V. und erkennt deren Satzung und Ordnungen an.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme erfolgt nach Eingang eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Mitglieder der ehemaligen WSG „Am Gorbitzbach“ können auf Antrag und im Falle ordnungsgemäßer Beitragszahlung bis einschließlich 01/91 bei voller Anerkennung der ununterbrochenen Mitgliedsdauer Vereinsmitglied werden.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Austritt ist möglich mit vierwöchiger Frist zu jedem Quartalsende.
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden
   - wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
   - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins (vereinsschädigendes Verhalten) oder grober Unsportlichkeit
   - bei Zahlungsrückstand von mehr als 6 Monaten trotz einmaliger schriftlicher Mahnung
In den zwei erstgenannten Fällen ist der Vorstand verpflichtet, vor Entscheidungsfindung das Mitglied anzuhören.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Dieses hat das Recht, innerhalb einer Frist von 4 Wochen in Berufung vor die Mitgliederversammlung zu gehen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vermögensanteile des Vereins.


§ 5 Aufnahmegebühren und Beiträge
(1) Die Aufnahmegebühren und monatlichen Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt und sind Bestandteil der Finanzordnung des Vereins.


§ 6 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und alle Möglichkeiten des Sporttreibens
im Verein wahrzunehmen sowie Veranstaltungen im Rahmen des Vereinszweckes zu besuchen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen des
Vereins zu verhalten und ihren Zahlungsverpflichtungen in Form der festgelegten Mitgliedsbeiträge
pünktlich nachzukommen.


§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
  - die Mitgliederversammlung
  - der Vorstand
  - der erweiterte Vorstand


§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt.
(3) Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung
und Bekanntgabe der Tagesordnung. Diese muss folgende Punkte enthalten:
  - Bericht des Vorstandes
  - Bericht des Kassenprüfers
  - Entlastung und Wahl des Vorstandes (falls erforderlich)
  - Wahl des Kassenprüfers (falls erforderlich)
  - Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  - Beschlüsse zu Beiträgen, Umlagen und Fälligkeiten des Vereins
  - Bestätigung des Haushaltsplanes
  - Eventuelle Satzungsänderungen
  - Entscheidungen über Berufungen nach § 4
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit entsprechender
Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn es
  - der Vorstand beschließt
  - 20 % der Mitglieder beantragen
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen erfordern
eine Zweidrittelmehrheit.
(6) Anträge können gestellt werden
  - von jedem Mitglied
  - vom Vorstand
(7) Anträge auf Satzungsänderung müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand
des Vereins eingereicht werden.
(8) Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können nur dann behandelt werden, wenn die
Dringlichkeit der Behandlung von einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
(9) Auf Wunsch von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern ist über Anträge und Wahlen eine geheime
Abstimmung durchzuführen.
(10) Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind Mitglieder, die das 14.Lebensjahr vollendet haben.
Gewählt werden können Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Mitglieder ohne Stimmrecht können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.


§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand arbeitet
   a) als Geschäftsführender Vorstand (bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart)
   b) als Erweiterter Vorstand (bestehend aus dem Geschäftsführenden Vorstand, den Übungsgruppen-Verantwortlichen und dem Jugendvertreter).
(2) Der Erweiterte Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Erweiterte Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der einzelnen Sportgruppen und erstattet der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch 2 der o.g. Vorstandsmitglieder vertreten, wobei einer davon der Vorsitzende sein muss.
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes im Laufe der Wahlperiode ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen.


§ 11 Wahlen
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer werden für den Zeitraum von 4 Jahren gewählt.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl erfolgt auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder des Vereins.


§ 12 Kassenprüfung
(1) Der Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes oder eingesetzter Ausschüsse sein darf, unterzieht die Vereinskasse mindestens einmal im Geschäftsjahr einer sachlichen und rechnerischen Prüfung.
(2) Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung des Kassengeschäftes die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.


§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung erfolgt auf
  - Beschluss von mindestens 75% der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes
  - schriftlichen Antrag von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Stadtsportbund Dresden e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.


§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung in vorliegender endgültiger Form ist am 31.01.1991 von der Gründungsversammlung des Vereins SV „Am Gorbitzbach“ e.V. beschlossen worden und tritt ab sofort in Kraft.


Dresden, den 31.01.1991

 


Gezeichnet von den Teilnehmern der Gründungsveranstaltung (Unterschriften im Original):


Matthias Enke          Georg Schindler        Ralf Felden
Sven Schneider        Klaus Sander           Harry Fiedler
Martina Dunger        Manfred Müller         Andreas Romeyke